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Verbändeschreiben Bundesjustizministerium – Garantien

Nachbesserung Erfordernis des permanenten Datenträgers bei Garantieerklärungen § 479 Abs.2 BGB

Sehr geehrter Herr Staatssekretär Strasser,
gemeinsam vertreten wir die Interessen der Hersteller und Händler im Bereich Bau-, Heimwerker-, Werkzeug- und Gartenprodukte. Die zum 1. Januar 2022 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuerungen im Bürgerlichen Gesetzbuch stellen unsere Mitglieder vor erhebliche Herausforderungen.

Mit Umsetzung der Warenkaufrichtlinie zum 01. Januar 2022 in das nationale Recht wurden die Sonderbestimmungen für Garantien bei Verbrauchsgüter-käufen verschärft. Gemäß § 479 Abs. 2 BGB a. F. konnte der Verbraucher bisher verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird. § 479 Abs. 2 BGB n. F. lautet indes: „(2) Die Garantieerklärung ist dem Ver-braucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauer-haften Datenträger zur Verfügung zu stellen.“

Der Garantiegeber ist hierdurch gehalten, die Garantieerklärung gemeinsam mit sonstigen vorvertraglichen Informationen, bei Vertragsschluss oder mit der Kaufsache dem Verbraucher auf Papier oder durch speicher- und aus-druck-bare E-Mail zur Verfügung zu stellen.

Die neue Anforderung ist für den Online-Versandhandel und in weiten Teilen den Facheinzelhandel sicherlich umsetzbar. Bei Verbrauchsgüterkäufen im stationären Selbstbedienungs-Einzelhandel in Fällen sogenannter loser Ware/Schüttware ist die vorbeschriebene gesetzliche Verpflichtung allerdings de facto nicht umsetzbar.

Die jeweilige Herstellergarantie kann an der Kasse nicht ausgehändigt wer-den, auch ist es nicht durchführbar, dass neben jedem Regal mit loser Ware Herstellergarantien in Papierform ausgelegt werden. § 479 Abs. 2 n. F. BGB trägt damit weder den Bemühungen um eine sich fortentwickelnde Digitalisie-rung noch einem ressourcenschonenden Verhalten Rechnung. Als Konse-quenz der neuen gesetzlichen Vorgaben gibt es bereits erste Überlegungen seitens der Hersteller zukünftig von der Gewährung einer Herstellergarantie bei losen Waren abzusehen. Derartige Konsequenzen können sowohl unter Verbraucherschutzgesichtspunkten als auch hinsichtlich der vorherrschenden Bestrebungen, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern, nicht gewollt sein.

Eine nachträgliche Anpassung des § 479 Abs. 2 BGB und die Ergänzung einer anderweitigen elektronischen Bereitstellung ist daher aus unserer Sicht drin-gend notwendig.

In diesem Zusammenhang plädieren wir für die Zulässigkeit des Anbringens eines QR-Codes in unmittelbarer Nähe der Platzierung im SB-Handel oder auf dem Produkt selbst als weitere Möglichkeit der Bereitstellung. Hierdurch könn-ten die Verbraucher die Garantiebedingungen nach Abscannen des Codes auf den Smartphones öffnen und mit Datumsnachweis abspeichern bzw. per E-Mail versenden. Dies unter Einhaltung der Anforderungen einer unveränder-baren, dauerhaften Einsehbarkeit und Speicherung durch den Verbraucher. Diese Anpassung stünde auch im Einklang mit den Vorgaben der Europäi-schen Warenkaufrichtlinie. Bereits der EuGH hat in einem Urteil vom 25.1.2017, Az. C-375/15 die Voraussetzung der Übermittlung auf einem per-manenten Datenträger durch eine Mailbox auf einer E-Banking Webseite als erfüllt angesehen. Der QR -Code stellt in diesem Sinne ebenso lediglich eine weitere Form der Übermittlung dar.

Kurzfristig bedarf es zudem einer Handreichung für die Garantiegeber, wie im SB-Einzelhandel lose Ware mit Herstellergarantien weiterhin angeboten wer-den können.

Gerne erläutern wir Ihnen unsere Anmerkungen in einem persönlichen Ge-spräch. Anbei senden wir zu Ihrer Information zusätzlich einen Fachartikel aus der ZVertriebsR 02/22 zu diesem Thema.

Mit freundlichen Grüßen
i.A.
gez. Marie-Charlotte Claßen
Stv. Geschäftsführerin und Justiziarin Herstellerverband Haus und Garten e.V.

Hier können Sie sich die gesamte Pressemeldung als PDF-Dokument herunterladen: Verbändeschreiben Bundesjustizministerium – Garantien