Stellungnahme des Herstellerverband Haus & Garten e.V. zum Vorschlag der
Europäischen Kommission für Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren
vom 22.03.2023
Der Herstellerverband Haus & Garten e.V. unterstützt das wichtige Vorhaben der
Europäischen Kommission die Umweltverträglichkeit von Produkten und damit auch die
Verringerung der Abfallproduktion innerhalb der Europäischen Union zu verbessern, dies ist
u.a. bereits Ziel der Öko-Designrichtlinie. Die Langlebigkeit von Produkten zu fördern ist ein sinnvolles Instrument um der Wegwerfgesellschaft entgegenzutreten. Die Produzenten
können hierzu durch Forschung und die Weiterentwicklung von Produkten einen wesentlichen Beitrag leisten. Die Nachhaltigkeitsförderung kann allerdings nicht allein der Wirtschaft durch Regulierung, einseitige Verpflichtungen und starre Vorgaben aufgetragen werden. Das, so scheint es jedenfalls, ist allerdings der aktuell gewählte Weg in Brüssel.
Aus Sicht des Herstellerverband Haus & Garten e.V. überzeugt der aktuelle Entwurf der EU-Kommission zum „Recht auf Reparatur“ nicht. Die vorgesehenen Änderungen der Reparatur von Produkten stellen gerade kleine und mittelständische Unternehmen vor logistische, finanzielle und organisatorische Herausforderungen. Die Entscheidung, ob eine Reparatur in Frage kommt oder die Lieferung eines Ersatzproduktes sinnvoller ist, sollte weiterhin im Ermessen der Produzenten und Hersteller liegen. Ebenso muss einem „Recht auf Reparatur“ der bestehende Mangelbegriff aus dem Gewährleistungsrecht zugrunde liegen und kann nach Ablauf der Gewährleistung nicht kostenlos erfolgen. Anders wäre es mittelbar eine Verlängerung der Gewährleistungsrechte. Ebenso müssen die Vorgaben innerhalb der Richtlinie so konkret sein, dass den Mitgliedsstaaten wenig Spielraum für Anpassungen der Regeln verbleibt, im Übrigen wäre das „Level playing field“ innerhalb der Mitgliedsstaaten gefährdet.
Unsere Kritik gründet insbesondere auf den folgenden Punkten:
- Art. 3
Art. 1 Abs. 2 legt fest, dass die Richtlinie für die Reparatur mangelhafter Produkte gelten soll, bei denen der Mangel erst nach Ablauf der Gewährleistung entstanden oder aufgefallen ist. Im weiteren Richtlinienentwurf ist allerdings keine Definition und kein Verweis auf die Gewährleistungsregeln hinsichtlich des „Mangelbegriffs“ enthalten. Dies führt zu erheblichen Risiken für die Produzenten, da sie ggf. auch zur Reparatur von durch Konsumenten selbstverschuldeten Mängeln verpflichtet wären. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass in Art. 3 eine Definition des Mangelbegriffs in Nr. 11 aufgenommen wird. Der Mangelbegriff muss hier dem Mangelbegriff der Gewährleistung entsprechen. Demnach sollte ein Produkt mangelhaft sein, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder die Ware nicht die vom Hersteller zugesicherten Eigenschaften hat bzw. dem Stand der Technik entspricht. Dies ist insbesondere mit Blick auf die noch offene Ausgestaltung der Kosten in Art. 5 des Entwurfs notwendig.
- Art. 5
Art. 5 sieht die Pflicht zur Reparatur vor. Nach Art. 5 Abs.1 S.1 sollen die Mitgliedsstaatensicherstellen, dass die Produzenten die Reparatur auf Anfrage der Konsumenten vornehmen, und zwar wahlweise kostenlosen, gegen eine Gebühr oder eine andere Art der Gegenleistung. Nach Abschluss der Gewährleistung wäre es unverhältnismäßig und würde die Gewährleistung unterlaufen, wenn die Produzenten die Kosten der Reparatur der Produkte tragen müssten. Aus diesem Grund ist Alternative 1 „kostenlos“ zu streichen. Darüber hinaus sollte den Produzenten das Wahlrecht zwischen einer Gebühr oder einer anderen Art der Gegenleistung obliegen. Aus diesem Grund sollte hinter „Reparatur“ vor „gegen eine Gebühr“ der folgende Passus eingefügt werden „nach seiner Wahl“. Nach Art. 5 Abs.1 S. 2 soll der Produzent zu einer Reparatur dann nicht verpflichtet sein, wenn eine Reparatur unmöglich ist. Dieser Satz sollte ergänzt werden. Auch die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur sollte als Ausschlussgrund erfasst werden. Demnach sollte hinter „unmöglich“ wie folgt ergänzt werden „oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll“.
- Art. 11
Art. 11 des Entwurfs überlässt es den Mitgliedsstaaten, Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen Art. 4, 5 oder 6 des Entwurfs auszugestalten und für die Einhaltung der Pflichten zu sorgen. Einzige Vorgabe ist demnach die Verhältnismäßigkeit bei gleichzeitig abschreckender Wirkung der Sanktionen. Wir halten es für falsch, dass es den Mitgliedsstaaten überlassen werden soll, die konkreten Sanktionen festzulegen. Dies führt zu uneinheitlichen Regelungen und stört damit den Grundsatz einheitlicher Voraussetzungen für die Wirtschaft in Europa. Ein „Level Playing Field“ wird so eben nicht geschaffen. Vielmehr sollte der Entwurf bereits Sanktionen
- Art. 12
Art. 12 sieht die Änderung des Artikels 13 Abs. 2 der Warenkaufrichtlinie dahingehend vor, dass die Möglichkeit der Reparatur statt der Ersatzware verpflichtend für den Fall aufgenommen werden soll, wo sie gleich oder geringere Kosten verursachen würde. Eine solche verpflichtende Regel lehnen wir ab. Auch hier muss den Produzenten ein Wahlrecht zustehen und es in ihrer Entscheidungsmacht liegen, ob das defekte Geräte ersetzt oder repariert wird. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass für Reparaturen Ersatzteile vorgelagert werden müssen und es gerade bei Importwaren mit Blick auf die Lieferketten zu erheblichen Störungen kommen kann. Sollten Ersatzteile also nicht vorrätig sein, so wäre eine Reparatur nicht oder nur mit sehr großem Aufwand möglich. Hier sollte es den Produzenten möglich sein, auch die Ersatzware wählen zu können.
- Art 16
Die Übergangsfristen sind in Art. 16 vorgesehen. Wichtig im Rahmen der Übergangsfristen ist es, mit Blick auf die Pflichten aus Art. 5, 6 und 12 einen ausreichend langen Zeitraum vorzusehen, damit die Unternehmen interne Strukturen schaffen und benötigte Ersatzteile bestellen und einlagern können.
Hier können Sie sich die gesamte Pressemeldung als PDF-Dokument herunterladen: Stellungnahme zum EU-Recht auf Reparatur